Kirchenchor "Cäcilia" Neukirchen 1858

Statuten 1911

Statuten 1911

Heilige Cäcilia

Der Engel Liedern schon hinieden
Du lauschtest mit entzücktem Ohr,
Sei uns dereinst das Glück beschieden
Zu lauschen dort dem Engelchor.

 

Satzung des Pfarr-Cäcilienverein zu Neukirchen Kr. Grevenbroich

§ 1.
Der Verein stellt sich zur Aufgabe, im Anschlusse an den "Allgemeinen deutschen Cäcilienverein" den Kirchengesang im Sinne und Geiste der hl. Kirche zu pflegen und im besonderen zur Hebung: des Gottesdienstes in der Pfarrkirche durch Gesangaufführungen mitzuwirken.

§ 2.
Der Verein unterwirft sich demgemäß der Aufsicht des Erzbischofs und der Oberleitung: des General- und Diözesanpräses.

§ 3.
Der Verein wendet seine Sorgfalt zu der Pflege I. des Chorals. 2. der mehrstimmigen Kirchenmusik und 3. der Kirchenlieder in der Volkssprache.

§ 4.
Der Verein besteht aus dem Vorstande. den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.

§ 5.
Der Vorstand besteht, außer dem zeitigen Pfarrer als Präsidenten, aus dem Dirigenten.einem Schriftführer, einem Kassierer und Bibliothekar. Die dreiletzteren werden von den Mitgliedern durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 6.
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Katholik werden. welcher sich durch eine vom Dirigenten abzuhaltende Prüfung als hinreichend stimmbegabt erweist und gegen dessen Annahme weder der Vorstand, bei welchem die Anmeldung geschehen muss, noch die Mitglieder etwas einzuwenden haben. In zweifelhaften Fällen erfolgt Ballontage bei der 2/3 Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 7.
Mitglieder des Pfarr- Cäcilienvereins dürfen nicht zugleich einem anderen Gesangvereine angehören. Die Mitglieder bezahlen einen monatlichen Beitrag von 10 Pfg. in der ersten Probe eines Monates postnumerando an den Kassierer .

§ 8.
In der Regel werden wöchentlich wenigstens eine, womöglich zwei Gesangstunden stattfinden, welche die Mitglieder , ganz dringende Entschuldigungsfälle abgerechnet. pünktlich beizuwohnen gehalten sind. Es wird erwartet, dass eine etwaige Verhinderung zur Mitwirkung bei den Aufführungen rechtzeitig vorher angezeigt wird.

§ 9.
Wenn ein Mitglied einen Monat lang ohne Entschuldigung an Proben und Aufführungen nicht teilnimmt, wird dasselbe als ausgetreten betrachtet. Auch kann der Vorstand aus dringenden Ursachen die Ausschließung eines Mitgl1iedes vornehmen.

§ 10.
Ehrenmitglied kann jeder unbescholtene Katholik werden, der gewillt ist, die Zwecke des Pfarr- Cäcilienvereins zu fördern, und jährlich einen Beitrag von wenigstens 3 Mark bezahlt. Die Anmeldung erfolgt beim Vorstande. Der Betrag wird alljährlich im Oktober vom Kassierer abgeholt.
 

 

§ 11.
Der Vorstand beruft nach Bedürfnis den Verein zu General- Versammlungen und muss solches tun, wenn ein Drittel der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellt. Alljährlich findet wenigstens eine Generalversammlung statt, in welcher über die Lage des Vereins und seine Wirksamkeit berichtet wird und eventuell die Neuwahl der Vorstandsmitglieder vorgenommen wird.

§ 12.
Die Anschaffung von Musikalien und dergl. erfolgt durch Beschluss des Präsidenten und Dirigenten. Die vom Verein angeschafften Musikalien. Bücher 2 Instrumente u.s.f. werden Eigentum der Pfarrkirche.

§13.
Im Falle eines Ablebens eines Mitgliedes wird der Verein sich an dem Begräbnis wie an den Exequien mit seinem Gesange beteiligen.

§ 14.
Am Feste der hl. Cäcilia, der Patronin des Vereins, bzw. am darauffolgenden Sonntage, hält der Verein gemeinschaftliche hl. Kommunion.

Neukirchen, den 27. Oktober 1911.

Der Vorstand.